2.3.6. Der Beschwerdeführer vermag auch über das bereits Abgehandelte hinaus mit Beschwerde nichts vorzubringen, was die in E. 2.3.4.6 und E. 2.3.5.6 dargelegten Schlüsse und den darauf gründenden dringenden Tatverdacht auf qualifizierten Betrug entkräften oder zumindest relativieren könnte: