2.3.5.6. Gestützt auf die Sachverhaltsannahmen gemäss lit. a, b, c, e und f sowie den Umstand, dass erhebliche Vermögenswerte, die mutmasslich über betrügerische Onlinetradingplattformen erhältlich gemacht worden waren, offenbar auf verschiedene Kryptokonten des Beschwerdeführers gelangten, ist es zumindest summarisch betrachtet nichts als naheliegend, dass der Beschwerdeführer auch der (oder einer der) Betreiber der mutmasslich betrügerischen Onlinetradingplattformen war bzw. ist (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.3.6).