Nicht zuletzt, weil die Einvernahme im Beisein der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers stattfand, bestehen – entgegen den diesbezüglichen Andeutungen des Beschwerdeführers – keine in diesem Haftverfahren zu berücksichtigenden Zweifel, dass dem Beschwerdeführer damals die in der Einvernahme erwähnten Befunde tatsächlich vorgelegt wurden. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese Befunde dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gar nicht vorgelegt worden seien, trifft nicht zu. Die kantonale Staatsanwaltschaft wies mit Beschwerdeantwort (Rz. 22) zutreffend darauf hin, dass sich die fraglichen Befunde in act. 1.4.3 007 – 0017 befinden.