2.3.4.6. Somit ist zumindest für dieses Haftbeschwerdeverfahren auch ohne Beizug einer sachverständigen Person davon auszugehen, dass mutmasslich über betrügerische Onlinetradingplattformen erhältlich gemachte Vermögenswerte auf Kryptokonten des Beschwerdeführers gelangten. Weil die kantonale Staatsanwaltschaft methodisch jeweils gleich vorging, gilt dies nicht nur für die in E. 2.3.4.3 exemplarisch abgehandelten Fälle, sondern vermutungsweise für alle in E. 2.3.2 genannten Verdachtsfälle, zumal der Beschwerdeführer mit Beschwerde nichts vorbrachte, was gegen diese naheliegende Vermutung sprechen würde.