Drittens wies die kantonale Staatsanwaltschaft bereits in ihrer Hafteingabe vom 22. Dezember 2023 darauf hin, dass es mitnichten so sei, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf auf den Bericht der E._____ gestützt hätten. Vielmehr hätten sie selbst eine Transaktionsanalyse durchgeführt. Der Bericht der E._____ sei ihr erst später zugestellt worden und habe keine Rolle gespielt (Rz. 44 ff.). Dies trifft summarisch betrachtet zumindest insoweit zu, als dass die Strafverfolgungsbehörden -9-