Zweitens ist es nicht so, dass die von der kantonalen Staatsanwaltschaft plausibel dargelegte Funktionsweise der verwendeten Methode durch den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von "F._____" (Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024) in Frage gestellt wäre. Der Bericht von "F._____" beanstandete einzig einen offenbar von D._____ in Auftrag gegebenen Bericht der E.___