2.3.4.5. Zwar trifft es zu, dass die von der kantonalen Staatsanwaltschaft beschriebene Methode für eine nicht sachverständige Person nicht ohne Weiteres bis ins letzte Detail nachvollziehbar und überprüfbar ist, zumal dabei offenbar Programme eingesetzt wurden, deren Funktionsweise sich einer Nichtfachperson in aller Regel nicht erschliesst.