Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei bezüglich des "Kryptotracing" eine sachverständige Person beizuziehen (Rz. 16 ff.). Mit Beschwerde hielt er an seinen bisherigen Ausführungen fest (vgl. etwa Ziff. II/3 und Rz. 11) und bezeichnete es als eine reine Vermutung, dass es eine Verbindung zwischen den privaten Konten der Geschädigten und seinem Kryptokonto bei Binance gebe (Rz. 12).