2.3.4.4. Der Beschwerdeführer beanstandete die dargelegte Methode bereits in seinem Haftentlassungsgesuch als unzuverlässig bzw. unbrauchbar. Er brachte vor, dass die von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf erhobenen Vorwürfe ausschliesslich auf einem von D._____ in Auftrag gegebenen Bericht der E._____ beruhten (Rz. 6). Er habe die im Bereich Cyberkriminalität spezialisierte "F._____" beauftragt, diesen Bericht zu analysieren (Rz.