2.3.4.3. Gestützt auf die so gewonnenen und aufgearbeiteten Informationen vermutete die kantonale Staatsanwaltschaft beispielsweise, dass betrügerisch erlangte Mittel auf das Konto C der Kryptowährungsbörse Kraken gelangt seien. Sie ersuchte diese daher am 23. Dezember 2022, ihr die am genannten Kryptokonto berechtigte Person zu nennen. Die ihr daraufhin übermittelten Informationen lassen ohne Weiteres auf den Beschwerdeführer schliessen (vgl. hierzu in act. 7.2.3 das gestützt auf Art. 32 lit. b des Übereinkommens über die Cyberkriminalität [SR 0.311.43] gestellte Auskunftsbegehren der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2022 an die Payward Trading Ltd.