IV/29, 41). Er wandte aber – auch mittels allgemeinen Verweises auf seine vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeblich nicht angemessen berücksichtigten -5- Ausführungen in seinem Haftentlassungsgesuch und seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024 (Beschwerde, Ziff. II/3 und Rz. 8) – zusammengefasst Folgendes ein: