2.3.3. Der Beschwerdeführer bestritt an sich nicht (bzw. höchstens mit Nichtwissen), dass zahlreiche Geschädigte dazu bewegt wurden, Kryptowährungen zu erwerben und auf betrügerische Onlinetradingplattformen zu überweisen, von wo diese Vermögenswerte abgezweigt wurden (vgl. hierzu etwa Beschwerde, Ziff. II/3 i.V.m. Stellungnahme vom 3. Januar 2024, Ziff. IV/14 und 26). Er bestritt auch nicht, dass das von der kantonalen Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang erwähnte Kryptokonto bei Binance (mit der Nummer AI) ihm zuzuordnen ist (Beschwerde, Ziff. II/3 i.V.m. Stellungnahme vom 3. Januar 2024, Ziff. IV/29, 41).