2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte in E. 6.2.1 und 6.2.5 (Abs. 1) seiner Verfügung die theoretischen Grundlagen, nach denen der dringende Tatverdacht zu prüfen ist, dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann bejahte es den von der kantonalen Staatsanwaltschaft geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug (vgl. nachfolgend E. 2.3) und qualifizierte Geldwäscherei (vgl. nachfolgend E. 2.4). -4-