3.3. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 5. Februar 2024 mit, unter Verweis auf seine Ausführungen mit Beschwerde auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen voraus.