2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 8. April 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 18. Januar 2024 Beschwerde gegen die ihm am 9. Januar 2024 zugestellte Haftverfügung. Sie sei (unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates) aufzuheben. Das Haftverlängerungsgesuch sei abzuweisen. Er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.