2. Das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten vom 22. Dezember 2023 sei abzuweisen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen ein Sachverständigengutachten zur Frage der Nachverfolgbarkeit von Zahlungsströmen in Kryptowährungen über Börsen sowie zum Nachweis der Zahlungsflüsse sämtlicher inkriminierten Transaktionen einzuholen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." -3-