Beweisergänzungsentscheid vom 30. September 2024, S. 2, act. 4988.60 sowie den Vollzugsbericht vom 13. Oktober 2024). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, zusammen Fr. 897.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Zustellung an: […]