2.4. Demgemäss ist die angefochtene Mitteilung betreffend Verweigerung der Fristerstreckung in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen und keine neue Frist im Sinne von Art. 318 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Einreichung etwaiger Beweisergänzungsanträge anzusetzen (vgl. im Übrigen das mit Eingabe vom 12. September 2024 gestellte Gesuch der Beschwerdeführer um Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Personen, act. 4988.41 f., auf welches mit dem am 16. bzw. 17. September 2024 erfolgten delegierten Ermittlungsauftrag an die Polizei reagiert wurde, act. 4988.43 ff., den -7-