Verweigerung der Fristerstreckung, act. 4988.9, sowie Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 24. September 2024 betreffend Ausstandsgesuch, E. 2.3, S. 6, act. 4988.55), zumal den Beschwerdeführern bei einer Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft Baden angekündigten Einstellungsverfügung das Recht zusteht, in Kenntnis der Begründung für die Einstellung vorzubringen, weshalb ihrer Ansicht nach der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sein soll und welche Beweise noch zu erhalten seien (vgl. dazu bereits Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 24. September 2024, E. 2.3, S. 6 f., act. 4988.55 f.).