4988.60]). Angesichts des überschaubaren Umfangs derjenigen Akten, die den zum Nachteil der Beschwerdeführer begangenen Betrug betreffen, ist nicht einzusehen, dass die bis zum 2. August 2024 angesetzte Frist nicht ausreichend gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführer auch mit Beschwerde vom 8. August 2024 oder in einer (nicht erstatteten) Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. August 2024 nicht erörtert haben, welche Beweisanträge sie gestützt auf die damalige Aktenlage hätten stellen wollen.