4988.6) in elektronischer Form zugestellt, so dass es dem Rechtsvertreter bzw. der Stellvertreterin möglich war, fristgerecht bis zum 2. August 2024 Beweisergänzungsanträge zu stellen (vgl. die tatsächlich erfolgten Beweisanträge vom 2. August 2024, act. 4988.10 f. [insbesondere Durchführung einer direkten Täterkonfrontation und Einverlangung sämtlicher Ermittlungsergebnisse inklusive der Randdaten der von den Beschwerdeführern benutzten Telefonanschlüssen bzw. Abgleich mit den von den Beschuldigten benutzten Telefonen; letzterem Antrag wurde bereits im Rahmen des Strafverfahrens entsprochen, vgl. Beweisergänzungsentscheid vom 30. September 2024, S. 2, act. 4988.60]).