2.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Fristerstreckung wurde rechtzeitig (am 25. Juli 2024; vgl. Eingangsstempel am 26. Juli 2024, act. 4988.3) eingereicht. Die Begründung, aufgrund der kurzfristigen Mandatierung sowie fehlender Aktenkenntnis sei es dem Rechtsvertreter nicht möglich, die Fragen von allfälligen Beweisanträgen mit der -6-