Dies kann indes nicht bedeuten, dass eine Fristerstreckung beliebig verwehrt werden dürfte. Werden ernsthafte Gründe geltend gemacht und sprechen keine überwiegenden Interessen gegen eine Verlängerung der Frist, ist das Gesuch gutzuheissen. Es besteht in solchen Fällen ein bedingter Anspruch auf Gewährung der Fristerstreckung (RIEDO, a.a.O., N. 29 zu Art. 92 StPO).