Bei ihrem Entscheid hat die Behörde sämtliche involvierten Interessen gegeneinander abzuwägen. Namentlich bei Haftsachen ist bei der Gewährung von Fristerstreckungen Zurückhaltung angezeigt (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 StPO; RIEDO, a.a.O., N. 23 zu Art. 92 StPO). Als hinreichend haben Gründe zu gelten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die Einhaltung einer Frist oder die Wahrnehmung eines Termins zu verhindern (RIEDO, a.a.O., N. 24 zu Art. 92 StPO). Bei der materiellen Prüfung von Gesuchen steht den Behörden ein Ermessen zu. Dies kann indes nicht bedeuten, dass eine Fristerstreckung beliebig verwehrt werden dürfte.