2.2. Die Behörden können unter anderem auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO). Dies verlangt, dass im Gesuch die Gründe zu nennen und zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen sind (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 92 StPO). Ob die geltend gemachten Gründe als hinreichend zu werten sind, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (RIEDO, a.a.O., N. 22 zu Art. 92 StPO). Bei ihrem Entscheid hat die Behörde sämtliche involvierten Interessen gegeneinander abzuwägen.