2.1.2. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass die beantragte Fristerstreckung abgewiesen worden sei, weil kein zum Nachteil der Beschwerdeführer anklagerelevanter Sachverhalt vorliege. Die Abweisung der Fristerstreckung sei aus prozessökonomischen Gründen im Interesse des laufenden Strafverfahrens erfolgt, welches seit mehr als einem Jahr andauere, wobei sich ein Beschuldigter seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befinde (Beschwerdeantwort S. 3).