Ansetzung der Frist und bei Gesuchen um Verlängerung zwingend Rechnung tragen. Die Verweigerung der Fristerstreckung stelle deshalb einen Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. gegen den Anspruch, in einem Verfahren genügend Zeit zu haben, um die Akten genau studieren und die Rechte gemäss Art. 318 StPO wahrnehmen zu können, dar (vgl. Beschwerde Ziff. II. B. Rz. 1 ff.).