2. 2.1. 2.1.1. Die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 26. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung etwaiger Beweisergänzungsanträge zu gewähren. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO den Besonderheiten des entsprechenden Falles Rechnung tragen müsse. In einem umfangreichen Straffall dürfte es kaum möglich sein, innert einer kurzen nicht verlängerbaren Frist Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte sinnvoll wahrzunehmen.