Die Beschwerdeführer machen geltend, die Eingabe vom 2. August 2024 sei (nur) zur Fristwahrung eingereicht worden, ohne dass seitens des Rechtsvertreters die zeitliche Möglichkeit bestanden habe, die Akten genau zu studieren und diese mit den Beschwerdeführern zu besprechen (Beschwerde Ziff. II. A. Rz. 12), weshalb den Beschwerdeführern nach Klärung der Aktenlage eine angemessene Nachfrist zur Einreichung von etwaigen Beweisergänzungsanträgen zu gewähren sei (Beschwerde Ziff. II. B. Rz. 9 [recte: 10]). Angesichts dieser Ausführungen besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde, auch wenn die Beschwerdeführer am 2. August 2024 Beweisergänzungsanträge gestellt haben.