2.5. Am 31. Juli 2024 fand offenbar ein Telefonat zwischen dem zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Baden und dem Rechtsvertreter statt, wobei dieser auf einer Fristerstreckung beharrte, welche ihm der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Baden erneut nicht gewährte. 2.6. Mit Eingabe vom 2. August 2024 stellte der Rechtsvertreter von A._____ und B._____ diverse Verfahrens- und Beweisergänzungsanträge. 3. 3.1. Gegen die ihnen am 29. Juli 2024 zugestellte Verfügung vom 26. Juli 2024 liessen A._____ und B._____ mit Eingabe vom 8. August 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde führen mit folgenden Rechtsbegehren: