2.4. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 betreffend Akteneinsicht stellte die Staatsanwaltschaft Baden dem Rechtsvertreter von A._____ und B._____ die angeforderten Akten in elektronischer Form zu und lehnte im Übrigen das Gesuch um Fristerstreckung aufgrund der Tatsache ab, dass es sich bei der Streitsache um einen Haftfall handle. -3-