7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. - 15 -