Das Electronic Monitoring erlaubt keine Überwachung in Echtzeit und ist daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern und somit einer bestehenden Fluchtgefahr tatsächlich zu begegnen (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_ 651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten keine Fluchtgefahr besteht (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Ebenso könnte er durch die Zahlung einer Kaution, die ohnehin seine Mutter zahlen müsste, bezieht er doch lediglich Taschengeld von ihr und eine geringe Waisenrente, nicht von einer Flucht abgehalten werden.