6.3. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2024 festgenommen (HA.2024.211, act. 11). Die Dauer der erstandenen und bis am 7. November 2024 verlängerten Untersuchungshaft erscheint angesichts der ihm zur Last gelegten Delikte, der drohenden (mehrjährigen) Freiheitsstrafe und des noch zu untersuchenden bestrittenen dritten Raubes in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Derzeit droht noch keine Überhaft. Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche sie hinreichend bannen könnten, sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr gemäss einschlägiger Praxis des - 14 -