fraglichen Hafterstehungsfähigkeit sei eine Verlängerung der Haft um mehr als zwei Monate nicht verhältnismässig. 6.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in ihrer Stellungnahme aus, die Untersuchungshaft erweise sich als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei nicht suizidgefährdet. Es bestünden auch keine tauglichen Ersatzmassnahmen.