Da ein bedingter Strafvollzug nicht ausgeschlossen erscheine, sei es umso wichtiger, dass der sehr junge Beschwerdeführer seine berufliche und soziale Wiedereingliederung möglichst bald vorantreiben könne. Als Ersatzmassnahmen kämen die Leistung einer Sicherheit sowie ein Electronic Monitoring in Betracht. Zudem wäre eine Befristung der Haft auf zwei Monate möglich, zumal der Beschwerdeführer vollumfänglich geständig sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb mehr als vier Monate notwendig seien, um sämtliche, abschliessenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Auch aufgrund der - 13 -