6.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei auf psychologische Betreuung angewiesen. Seine Mutter habe bestätigt, dass er kurz vor der Inhaftierung suizidgefährdet gewesen sei, daher sei die regelmässige psychologische Betreuung notwendig. Diese könne im Bezirksgefängnis Baden nicht gewährleistet werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei von einer weiteren Inhaftierung abzusehen. Da ein bedingter Strafvollzug nicht ausgeschlossen erscheine, sei es umso wichtiger, dass der sehr junge Beschwerdeführer seine berufliche und soziale Wiedereingliederung möglichst bald vorantreiben könne.