Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Arbeit, noch absolviert er derzeit eine Lehre. Dies spricht gegen eine starke Verwurzelung hierzulande. Er lebte in der Schweiz einzig vom Taschengeld, welches ihm seine Mutter zuteilt (HA.2024.366, act. 62), vom Ersparten, das aufgebraucht zu sein scheint (HA.2024.211, act. 84 f., Frage 72 und 73) und einer Halbwaisenrente von Fr. 800.00 pro Monat (HA.2024.211, act. 85, Fragen 68 f.).