Die Lehre als Strassenbauer brach der Beschwerdeführer aufgrund von Unstimmigkeiten mit seinem Vorgesetzten im Januar bzw. Februar 2024 ab (HA.2024.211, act. 84, Fragen 50, 51, 56 f.). Es ist daher wenig glaubhaft, dass er "garantiert" wieder bei der I._____ AG arbeiten könnte (HA.2024.344, act. 108). Nach diesem Stellenverlust hat er sich über mehrere Monate nicht um eine neue Arbeit bemüht und gemäss eigener Aussage erst anfangs Mai 2024 (d.h. nach den Raubüberfällen) angefangen, eine neue Stelle zu suchen (HA.2024.211, act. 84, Fragen 59 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Arbeit, noch absolviert er derzeit eine Lehre.