Gemäss seiner Mutter spricht der Beschwerdeführer sowohl Holländisch als auch Portugiesisch ("mündlich", HA.2024.366, act. 108). Nachdem er die Sprache beherrscht und einen holländischen Schulabschluss hat, bestehen intakte Chancen, dort eine Arbeit zu finden, was den Fluchtanreiz angesichts der ihm hier drohenden Freiheitsstrafe und Landesverweisung erhöht.