5.2.2.2. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Kanton Aargau geboren und aufgewachsen ist (HA.2024.211, act. 83, Frage 39; act. 84, Frage 47). Jedoch besitzt er keine schweizerische, sondern vielmehr die holländische und portugiesische Staatsangehörigkeit (HA.2024.211, act. 83, Frage 40). Gemäss seinen eigenen Angaben lebte er von 2018 bis 2021 in den Niederlanden (HA.2024.366, act. 62) und schloss dort die Oberschule ab (HA.2024.211, act. 84, Frage 52). Er ist somit mit dem Land und der Kultur vertraut. Gemäss seiner Mutter spricht der Beschwerdeführer sowohl Holländisch als auch Portugiesisch ("mündlich", HA.2024.366, act.