Der Beschwerdeführer spreche sowohl Holländisch als auch Portugiesisch. Eine Auslieferung an die Schweiz sei aufgrund seiner Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, sodass er sich mühelos dem vorliegenden Strafverfahren entziehen könnte. Ferner müsse der Beschwerdeführer aufgrund der aufgewendeten kriminellen Energie und der brutalen Vorgehensweise bei den beiden Raubüberfällen mit einer mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe rechnen, was die Fluchtgefahr noch weiter erhöhe. Auch drohe dem Beschwerdeführer eine obligatorische Landesverweisung.