Betreffend Landesverweis liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, da der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und hier eine Verlobte habe. Die berufliche Integration des sehr jungen Beschwerdeführers könne nicht als gescheitert betrachtet werden. Sein früherer Arbeitgeber sei sehr zufrieden gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei den Vorarbeitern sehr beliebt gewesen und habe sehr gute praktische Noten gehabt. Er sei fleissig und pflichtbewusst. Ihm sollte die Möglichkeit offenstehen, dort wieder zu arbeiten.