Wohnung leisten könne. Aufgrund der eingeschränkten Sprachkenntnisse sei es unrealistisch, dass er dort eine Arbeit finde. Der Beschwerdeführer sei bestrebt, umgehend eine neue Anstellung zu finden. Hierzu kämen der Neubeginn einer Lehre, die Mitarbeit in der Praxis seiner Mutter oder eine Anstellung beim D._____ in Betracht. Die Polizei habe den bei seiner Mutter wohnhaften Beschwerdeführer dort angetroffen. Hätte er flüchten wollen, hätte er hierzu genügend Zeit gehabt. Betreffend Landesverweis liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, da der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und hier eine Verlobte habe.