5.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet beschwerdeweise das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Diese könne nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit einer Flucht lediglich in abstrakter Weise bestehe. Er habe keinerlei Absicht kundgetan, sich dem Strafverfahren entziehen zu wollen. Er sei in der Schweiz (Aargau) geboren und aufgewachsen und sei nur eine kurze Zeit in den Niederlanden wohnhaft gewesen. Seine Verlobte, sämtliche Freunde und Bekannte lebten in der näheren Umgebung. Der Beschwerdeführer sei hier kulturell verwurzelt. Er beherrsche die deutsche Sprache und habe bis im Januar 2024 in Z._____ eine Lehre absolviert.