4. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig hinsichtlich des Raubes im E._____ den Tatverdacht. Betreffend den Raub im F._____ und im G._____ hat er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juni 2024 gegenüber der Kantonspolizei Aargau ein umfassendes Geständnis abgelegt (HA.2024.366, act. 43 ff., Frage 17, Fragen 20 ff.; act. 47 ff., Fragen 54 ff.), weshalb vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich mehrfachen qualifizierten Raubes auszugehen ist.