Die Vorinstanz hat offenbar die beiden Daten verwechselt. Dass er ein Geständnis ablegte, bestreitet der Beschwerdeführer indes nicht und einzig das ist von Relevanz (HA.2024.366, act. 43 ff.). Ferner verweist sie auch inhaltlich auf das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers (vgl. angefochtene Verfügung E. 3). Insbesondere hat sich die Vorinstanz genügend mit den Haftgründen befasst. Da es hier um ein Haftverlängerungsgesuch geht, erweist sich ihr Vorgehen, die Ausführungen ihrer Verfügung vom 9. Mai 2024 zu -8-