3.2.2.3. Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich eine Verletzung des in Art. 6 StPO geregelten Untersuchungsgrundsatzes. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass die Vorinstanz ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe seine Tatbeteiligung an den Raubüberfällen in W._____ und X._____ am 16. Mai 2024 gestanden, dies tatsächlich aber erst am 12. Juni 2024 geschehen sei, nicht auf eine solche Verletzung geschlossen werden. Die delegierte Einvernahme des Beschuldigten C._____ fand am 16. Mai 2024 statt, diejenige des Beschwerdeführers am 12. Juni 2024 (HA.2024.366, act. 6 ff. und 40 ff.). Die Vorinstanz hat offenbar die beiden Daten verwechselt.