3.2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ohne Not bereits am 5. August 2024 entschieden und die gleichentags fristgerecht eingereichte Stellungnahme zu Unrecht nicht berücksichtigt, handelt es sich tatsächlich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hätte damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der Frist noch materiell äussert. Nachdem die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, kann der Mangel betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden.