ohne Weiteres auch auf dem Schriftweg äussern konnte. Selbiges gilt im -7- Übrigen hinsichtlich der Aussagen seiner Mutter, nahm diese doch mit E-Mail vom 4. August 2024 an den amtlichen Verteidiger zu den Haftgründen Stellung (HA.2024.366, act. 131 f.). Mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2; 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 2.2, 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2) hält es daher vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah.